Satzung
wiedergegründet am 11.05.1994
Zur Fortsetzung der Tradition Bad Dübener Bürger, die einst in der Schützengilde, die 1712 ihre Privilegien neu erhielt, oder in der Schützengesellschaft von 1911 Mitglied waren, haben wir uns entschlossen, wieder eine Schützenvereinigung zu gründen.
Diese betrachten wir als Rechtsnachfolger der Dübener Schützengilde. Dazu beschlossen wir nachfolgende Satzung:
Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Schützengilde Bad Düben e.V.“. Sie hat seinen Sitz in Bad Düben und ist in das Vereinsregister eingetragen. Sie ist Mitglied im Sächsischen Schützenbund.
§ 2
Zweck der Gilde
- Der Zweck der Gilde ist die Ausübung und Förderung des Schießsports sowie die Pflege alter Traditionen.
- Sie ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
- Die Gilde verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der Gilde dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen der Gilde für nicht satzungsmäßige Zwecke.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gilde fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Geschäftsjahr/Sportjahr
- Das Geschäftsjahr der Gilde ist das Kalenderjahr.
- Das Sportjahr kann (gem. Sportordnung) vom Kalenderjahr abweichen.
§ 4
Erwerb der Mitgliederschaft
- Mitglied kann jede unbescholtene Person werden.
- Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich beim Vorstand gestellt werden, der über die Aufnahme entscheidet. Im Falle einer Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, Gründe, die zur Ablehnung geführt haben, anzugeben.
- Als Aufnahmegebühr ist ein einmaliger Betrag zu zahlen, der vom Vorstand festgelegt wird. Mitglieder der Schützenabteilung Bad Düben, gegr. am 09.12.1993, sind von der Zahlung der Aufnahmegebühr befreit.
- Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger bedarf es nach § 8 der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
§ 5
Beitrag
- Der monatliche/jährlicher Beitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
- Der jährliche Beitrag wird mit Beginn des Kalenderjahres fällig und soll durch Bankeinzug erhoben werden.
- Jedes Mitglied hat jährliche Aufbaustunden oder Sachleistungen zu leisten.
§ 6
Vorstand
- Der Vorstand (geschäftsführender Vorstand) besteht aus:
1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden,
Schriftführer,
Kassierer,
Schießleiter und
Jugendleiter - Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende; jeder ist vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand gem. Ziff. 1 sowie zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur nächsten Neuwahl im Amt.
§ 7
Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand ist zur Fassung von Beschlüssen und zur Führung der Geschäfte nur insoweit zuständig, als dies nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist (§13, §14). Er hat die zu fassenden Beschlüsse und zu klärenden Vereinsfragen zu erläutern und vorzutragen.
- Der 1. Vorsitzende ruft nach eigenem Ermessen oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes den Vorstand schriftlich oder mündlich zu Beratungen und Beschlüssen (Vorstandssitzung) zusammen. Er leitet die Mitgliederversammlung und vollzieht alle Beschlüsse, soweit nötig, unter Mitwirkung der übrigen Vorstandsmitglieder. Er ruft bei Bedarf die gewählten Stellvertreter der Vorstandsmitglieder in den Vorstand.
- Zu Bestellungen, die dem Verein Kosten verursachen, ist nur der 1. Vorsitzende, jedoch nur nach Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder, berechtigt. Der Vorstand bleibt dabei bis zur Entlassung durch die nächste Mitgliederversammlung haftbar. Über Ausgaben bis zu 150,00 DM kann der 1. Vorsitzende ohne vorherige Zustimmung allein entscheiden.
- Zur Vertretung der Gilde in allen Angelegenheiten nach außen siehe § 6 Abschnitt 2 der Satzung.
- Für besondere Geschäfte bzw. Aufgaben können gem. § 30 BGB besondere Vertreter bestellt werden.
- Allgemeingültige Beschlüsse und Regelungen (z.B. Ehrungen wegen Mitgliedschaft, Ringzahlen/Startgelder für Meisterschaften, Fahrtkosten bei Meisterschaften, Jugendordnung, etc.) von Mietgliederversammlung, Vorstand oder sonstigen Organen der Gilde werden in einer Anlage zur Satzung (Geschäftsordnung) aufgenommen. Die Regelung der Geschäftsordnung hat keinen Satzungsrang.
§ 8
Aufgaben des Schriftführers
- Der Schriftführer führt die Mitgliederlisten und fertigt die Sitzungsprotokolle. Die Sitzungsprotokolle werden in der Urschrift vom 1. Vorsitzenden auf ihre Richtigkeit überprüft und gegengezeichnet. Sie werden zu Beginn der nächsten Versammlung den anwesenden Mitgliedern vorgelesen.
- Der Schriftführer erledigt den gesamten Schriftverkehr der Gilde.
§ 9
Aufgaben des Kassierers
- Der Kassier besorgt das gesamte Kassenwesen der Gilde:
a) Einziehung der Aufnahmegebühren, der Mitgliederbeiträge und der zugesagten Sonderspenden (Besorgung der Spendenquittungen für steuerliche Zwecke)
b) Jährlicher Kassenbericht unter Vorlage der Belege.
c) Bezahlung der vom Vorstand angewiesenen Rechnungen.
d) Aufstellung von Kostenvoranschlägen für besondere Anlässe im laufenden und für das kommende Geschäftsjahr. - Nicht benötigte Geldbeträge sind auf einem Sparkassenkonto anzulegen.
- Die Kassen- und Kontobestände sind nebst Belegen einmal im Geschäftsjahr durch die dafür gewählten Kassenprüfer zu prüfen.
§ 10
Aufgaben des Schießleiters
- Der Schießleiter leitet den gesamten Schießsport, ggf. unter Beiziehung geeigneter Hilfskräfte. Er achtet dabei auf die Einhaltung der Sportordnung und der Schießstandordnung.
- Bei Verhinderung des Schießleiters übernehmen geeignete Mitglieder die Schießaufsicht und Leitung. Erster Stellvertreter des Schießleiters ist der Jugendleiter.
- Das Schießen der Vereinsjugend leitet der Jugendleiter.
§ 11
Mitglieder
- Die Gilde besteht aus
a) dem Schießsport ausübenden ordentlichen Mitgliedern (Klasseneinteilung laut Sportordnung)
b) außerordentlichen Mitglieder (als Förderer des Schießsportes anzusehen) und
c) Ehrenmitglieder (mit und ohne Stimmrecht). Zu Ehrenmitgliedern können auch nicht ortsansässige Personen ernannt werden, die sich
besonderer Verdienste um die Gilde bzw. den Schießsport erworben haben.
§ 12
Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft bei der Schützengilde Bad Düben e.V. erlischt bei Tod, freiwilligem Austritt oder Ausschluss.
- Der freiwillige Austritt wird jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres wirksam, in dem der Austritt (mindestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres) schriftlich erklärt wurde.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt
a) wenn es mit seinen Beitragszahlungen, trotz wiederholter Mahnung, länger als 6 Monate in Verzug ist,
b) wenn es sich grober Verstöße gegen die Satzung, die Geschäftsordnung, die Schießordnung, die Schießsportbestimmungen oder die Schieß- und Standordnung schuldig gemacht hat,
c) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenwerte oder
d) wenn es den Verein im Ansehen oder vermögensrechtlich geschädigt hat.
Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand mit Bestimmung der Frist, mit deren Ablauf der Ausschluss wirksam wird. Die/der Ausgeschlossene(r) kann sich gegen den Ausschluss mit einer Beschwerde an die Mitgliederversammlung wenden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss endgültig.
§ 13
Jahreshauptversammlung (Mitgliederversammlung)
- Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres, außerdem, wenn es der Vorstand wünscht oder mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Gilde unter Angabe der Gründe verlangen, muss eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden mindestens 10 Tage vorher durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Bad Düben einberufen. Mitglieder, die nicht im Verbreitungsgebiet des Amtsblattes wohnen, werden durch einfachen Brief benachrichtigt.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitglieder (mit Stimmrecht) ab Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Zu den Beschlüssen über den Bestand der Gilde und über eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder (lt. Abs. 2) erforderlich.
- Bei der Jahreshauptversammlung werden vorgelegt
a) Bericht der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer sowie Verlesung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung
b) Genehmigungsantrag des Haushaltplanes für das kommende Geschäftsjahr
c) Endgültige Entscheidung über Beschwerden von ausgeschlossenen Mitgliedern und
d) Satzungsänderung, Auflösung der Gilde. - Über die Mitgliederversammlung und die Beschlüsse in der Versammlung wird ein Protokoll gefertigt (§ 8 I). Dieses ist vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 14
Ordentliche Mitgliederversammlung (Neuwahlen)
- Die Wahlversammlung wird alle 3 Jahre einberufen.
- Sie findet grundsätzlich am Anfang des nächsten Jahres statt.
- Die Benachrichtigung der stimmberechtigten Mitglieder erfolgt gemäß §13 der Satzung.
- Zu den im § 13 Absatz 4 genannten Punkten kommen noch
a) die Entlastung des Vorstandes und des Kassierers für die verflossenen drei Jahre sowie
b) die Neuwahlen der Vorstandsmitglieder, der Stellvertreter und der Kassenprüfer für die nächsten drei Jahre hinzu. - Die Neuwahlen erfolgen in geheimer, schriftlicher Abstimmung.
§ 15
§ 16
Die Schützengilde fördert die Arbeit mit der Jugend der Stadt Bad Düben in der Gilde.
§ 17
Im Falle der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Düben, die es ausschließlich für gemeinnützige schießsportliche Zwecke verwenden darf.
§ 18
Satzung, Sportordnung, Anzugsordnung, Schieß- und Standordnung sowie sonstige rechtskräftige Beschlüsse erkennt jedes Mitglied durch seine Beitrittserklärung als bindend an. Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 11.05.1994 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Bad Düben, den 11.05.1994
Schriftführer 1. Vorsitzender
